Die Landesregierungen können per Rechtsverordnung für höchstens fünf Jahre bestimmen, welche Gebiete das sein werden. In diesen noch zu definierenden Gebieten darf die Miete nach der Neuvermietung künftig nicht um mehr als 10 Prozent über die ortsübliche Vergleichsmiete liegen. Berlin hat von der vom Bundesgesetzgeber geschaffenen Ermächtigungsgrundlage Gebrauch gemacht und eine Rechtsverordnung erlassen. Hierin wurde das gesamte Stadtgebiet als angespannter Wohnungsmarkt im Sinne der Mietpreisbremse erklärt. Die Regelungen der Mietpreisbremse gelten in Berlin ab dem 1. Juni 2015, in anderen Bundesländern müssen entsprechende Rechtsverordnungen noch erlassen werden. Hamburg und Nordrhein-Westfalen ziehen zum 1. Juli 2015 nach. Bis dahin können Mietverträge ohne die neuen Beschränkungen abgeschlossen werden.
Gegen das „Bestellerprinzip“ zieht der IVD wie angekündigt gemeinsam mit einer mehrköpfigen Beschwerdeführergruppe vor das Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe. Die Gruppe wird dabei von der Kanzlei Schultz & Seldeneck vertreten.
Stand Juni 2015[