IVD fordert Nachbesserungen bei Gesetzentwurf für Sach- und Fachkundenachweis für Immobilienmakler und -verwalter
- Qualitätssteigerung für Immobilienberufe
- Verbraucherschutz wird durch erhöhte Anforderungen gestärkt
- Anforderungen gehen nicht weit genug
Nach einer umfassenden Analyse fordert der Verband der Immobilienberufe IVD deutliche Nachbesserungen zu dem jetzt vorgelegten Gesetzentwurf zur Einführung eines Sachkundenachweises.
Dass nach über 90 Jahren Einsatz für die Einführung eines Sach- und Fachkundenachweis nunmehr überhaupt ein Gesetzentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums vorliegt, begrüßt der IVD aber ausdrücklich. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Immobilienmakler und WEG-Verwalter einen gesetzlich begründeten Sachkundenachweis und eine Berufshaftpflichtversicherung erbringen müssen, um die gewerberechtliche Erlaubnis zu bekommen. „Das ist ein Meilenstein für die Branche und das Ansehen der Berufe“, kommentiert Jürgen Michael Schick, Präsident des IVD, den vorliegenden Gesetzentwurf. „Damit wird der Verbraucherschutz wirklich gestärkt.“ In den Jahren zuvor hatte sich der IVD mit der Einführung eines Ombudsmanns, der verpflichtenden Vertrauensschadensversicherung, dem berufspolitischen Kanon sowie verschärften Standesregeln intensiv für den Verbraucherschutz eingesetzt. „Allerdings hätten wir uns gewünscht, dass die Qualitätsanforderungen noch weitergehen“, so Schick weiter. „Diese müssen nun in die anschließende Rechtsverordnung integriert werden.“
Mietverwalter von Sachkundenachweis ausgeschlossen
Kritisch sieht der IVD die Einschränkung auf den WEG-Verwalter. „Die Berufszulassung lässt den Mietverwalter außen vor, wobei die Haftungsrisiken auch dort liegen und am Ende dem Vermieter, dem Mieter und damit auch dem Verbraucher schaden können“, sagt Schick. „Der Mietverwalter verfügt über die Kautionen und über die Betriebskostenvorauszahlungen. Wegen dieser Treuhänderfunktion sollte der Gesetzgeber hier nicht zu kurz denken“. Der IVD fordert daher, dass auch Immobilienverwalter grundlegend einer Qualifikationspflicht unterliegen.
Rechtsverordnung regelt die Details
In einer Rechtsverordnung, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erlassen wird, werden weitere Einzelheiten konkretisiert. Dazu gehört die Anerkennung der Qualifikationen. „Als IVD erwarten wir das Niveau des Ausbildungsberufs zum Immobilienkaufmann/-frau als Berufszulassungsvoraussetzung“, sagt Schick. „Nur so kann gewährleistet werden, dass ein gutes Basiswissen vorhanden ist.“ Um dauerhaft stabile rechtliche Rahmenbedingungen sicherzustellen und im Hinblick auf die europäische Harmonisierungsinitiative sollte die Dienstleistungsnorm DIN EN 15733 als gleichwertiger Qualifikationsnachweis für die Maklerausübung anerkannt werden. „Die DIN stellt eine europaweit gültige Grundlage dar, sie gilt in gleichem Wortlaut in 31 europäischen Ländern und vermittelt als einzige Norm das gesamte spezifische Fachwissen im Umfang“, erläutert Schick.
Nach dem Gesetzentwurf soll die für die Erlaubnis erforderliche Berufshaftpflichtversicherung ebenfalls in der Rechtsverordnung insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Deckungssumme geregelt werden. „Darüber hinaus sollen laut aktuellem Entwurf keine weiteren Pflichtversicherungen wie die Vertrauensschadenversicherung oder die Betriebshaftpflichtversicherung als Erlaubnisvoraussetzung eingeführt werden“, kritisiert Schick. „Wir halten aber eine Vertrauensschadenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 150.000 Euro für Immobilienverwalter für dringend erforderlich“.
Welche Inhalte die Sachkundeprüfung erfordert, wird ebenso über die Rechtsverordnung gestaltet. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes hat das Bundeswirtschaftsministerium zusammen mit dem DIHK neun Monate Zeit, den Prüfungskatalog auszuarbeiten. „Für uns ist wichtig, dass die Praktiker mit am Tisch sitzen, um einen nachhaltigen und qualitätsbewussten Berufszulassungsnachweis für die Zukunft zu gestalten“, sagt Schick.
22. Juli 2015